Bauleitplanung der Gemeinde Poppenhausen

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bebauungsplan „TOURISMUS IM HOLLERGRUND“ im Ortsteil Poppenhausen, Gemeinde Poppenhausen


Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen hat in ihrer Sitzung am 17.11.2016 den Bebauungsplan „Tourismus im Hollergrund“ im Ortsteil Poppenhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Das Plangebiet liegt östlich der zentralen Ortslage der Gemeinde Poppenhausen und grenzt im Norden an den Sebastian-Kneipp-Weg und dessen Weiterführung in Richtung Osten (Flurstück 64), im Osten an die landwirtschaftliche Wegparzelle Flurstück 68 sowie die daran anschließenden Flurstücke 69, 70, 71, 72, 73 und 74 sowie die Kreisstraße 41. Im Süden bilden die landwirtschaftlichen Parzellen, Flurstücke 7, 6, 5, 4 und 3 die Grenze. Im Westen grenzen die Kreisstraße sowie die Flurstücke 67/1, 66/2 und die Grabenparzelle 66/1 sowie die Wegeparzelle 22/1 (Sebastian-Kneipp-Weg) das Plangebiet ab. Die Größe des Planungsgebiets umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha.
Die Lage des Plangebietes ist auf nachfolgender Abbildung dargestellt.

Geltungsbereich B-Plan Tourismus-Hollergrund
 
Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tourismus im Hollergrund“ im Ortsteil Poppenhausen (unmaßstäbliche Abbildung, genordet)
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Tourismus im Hollergrund“ im Ortsteil Poppenhausen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an für unbegrenzte Dauer zu jedermanns Einsicht beim Bauamt der Gemeinde Poppenhausen, Von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen (Raum: Bauamt), während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag  von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
 und von 13:30 Uhr  bis 16:30 Uhr
Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
 und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppenhausen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Poppenhausen, 25.11.2016 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Poppenhausen

 gez. Manfred Helfrich
 (Bürgermeister)

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