Grundstücksgebühren
Personenbezogenen Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt 2,70 € für jede auf dem Grundstück gemeldete Person. Für Personen, die keinen eigenen Haushalt bilden, sondern einem Haushalt als fünfte oder weitere Person (z. B. drittes Kind, pflegebedürftige Angehörige) angeschlossen sind, wird auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Freistellung der Grundgebühr gewährt. Einen Haushalt bilden dabei alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Dies gilt auch für die Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Stichtag für die Freistellung ist der Erste des auf den Antrag folgenden Monats.
Den Antrag auf Freistellung von der Grundgebühr finden Sie unter Formulare.
Gefäßgebühr
Die Gefäßgebühr wird je nach Größe und Abfuhrrhythmus des Müllgefäßes erhoben. Pro Person und Kalenderwoche müssen mindestens 7,5 l Gefäßraum bereit stehen. In der Gebühr ist jeweils die 14-tägliche Abfuhr der Biotonne und die 4-wöchentlichen Papiertonne enthalten. Bei einer Befreiung von der Biotonne kann das Volumen der Biotonne gebührenfrei in ein entsprechendes Restmüllgefäß "umgetauscht" werden. Die Gefäßgebühr gilt seit 01.01.2012.